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Allgemeine Verkaufsbedingungen

der REIFLOCK Abwassertechnik GmbH,
Sitz in Baden-Baden,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 701731
Stand: 31.05.2020

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ oder „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für Lieferungen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Des Weiteren gelten unsere Verkaufsbedingungen für Lieferungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtliche Sondervermögen.

1.3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn unsere AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4. Vertragssprache ist Deutsch.

1.5. Der Käufer kann die derzeitigen gültigen Verkaufsbedingungen auf unserer Website www.reiflock.de abrufen.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

2.2. Ist eine Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

2.3. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.4. Maßgebend für den Inhalt der Vertragsbeziehung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

3.1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, gelten unsere Preise unter Berücksichtigung der Lieferklausel „DPU“ (Delivered at Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen) gemäß Incoterms 2020. Wir tragen die Kosten und Risiken für die Lieferung der Ware an einen vereinbarten Bestimmungsort, an dem die Ware für den Weitertransport entladen werden kann. Kosten, die nicht unter die Lieferklausel „DPU“ fallen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise.

3.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln, betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

3.5. Dem Käufer stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung, Lieferzeit

4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

4.3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte unsererseits bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von 4.3. Satz 1 dieser AGB vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem dieser in Annahme – oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.4. Ausnahmsweise besteht keine Lieferverpflichtung unsererseits bezüglich der bestellten Ware, wenn höhere Gewalt im Sinne von Nummer 8 dieser AGB vorliegt oder wir die Ware unsererseits trotz ordnungsgemäßer Bestellung nicht rechtzeitig oder richtig von unseren Vorlieferanten erhalten haben (kongruentes Deckungsgeschäft). Wir werden nur dann von unserer Verpflichtung frei, wenn wir die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten haben, und wir den Käufer über die vorliegenden Umstände unverzüglich informiert haben. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware erstatten wir dem Käufer bereits geleistete Zahlungen. Wir übernehmen nicht das Risiko, eine bestellte Ware besorgen zu müssen (Beschaffungsrisiko). Dies gilt auch für Gattungswaren, also Waren, die nur ihrer Art und ihren Merkmalen nach beschrieben sind. Wir sind nur zur Lieferung aus unserem Warenvorrat und der von uns bei unseren Lieferanten bestellten und von diesen haltbaren Waren verpflichtet.

4.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 276 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Erfüllung in Fortfall geraten ist. Des Weiteren haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Des Weiteren haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.6. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen der Käufer ist nicht berechtigt, die ihm angebotenen Teilleistungen zurückzuweisen.

5. Gefahrenübergang

5.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „DPU“ (Delivered at Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen) gemäß Incoterms 2020.

5.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung des Verpackungsgutes auf eigene Kosten zu sorgen.

5.3. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

6. Mängelhaftung

6.1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer hat die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel innerhalb von acht Kalendertagen ab Empfang der Ware anzuzeigen. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Zur Fristwahrung der Mängelanzeige reicht die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Im Falle der Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gemäß § 377 HGB ausgeschlossen.

6.2. Liegt ein Mangel an der gelieferten Ware vor, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6.3. Schlägt unsere Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

6.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, aber auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.6. Soweit dem Käufer im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.7. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

6.8. Mängel und Schäden, die der Käufer selbst durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen bei Ingebrauchnahme, Bedienung, Lagerung und Verwendung verursacht, begründen keinen Anspruch gegen uns. Die in dem der Ware beigefügten Sicherheitsdatenblatt gegebenen Hinweise zur Lagerung und Aufbewahrung der Ware sind vom Käufer einzuhalten. Unsere Waren sind verderblich. Wir liefern ausschließlich Ware mit angemessenem Mindesthaltbarkeitsdatum. Die von uns genannte Haltbarkeitsdauer gilt nur bei sachgemäßer Lagerung.

6.9. Bei verderblicher Ware (Polymere) verjähren Gewährleistungsansprüche, die auf die Verderblichkeit der Ware zurückzuführen sind, entsprechend der im Produktionszertifikat (Technisches Merkblatt), das der Käufer jederzeit anfordern kann, genannten Lagerzeit (Haltbarkeitsdauer), gerechnet ab Ablieferung der Ware beim Käufer. Je nach Produkt beträgt die maximale zulässige Lagerzeit 6 (sechs) bis 24 (vierundzwanzig) Monate.

7. Gesamthaftung

7.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehender Nummer 6 dieser AGB vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

7.2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Höhere Gewalt, Force Majeure Klausel

Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen uns zur Verlängerung der Liefertermine und -fristen nach Maßgabe des Umfangs und Andauer dieser Umstände und ihrer Folgen, ohne dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder einen Schadensersatzanspruch zu gewähren. Wir als Verkäufer sind bei Vorliegen derartiger Umstände jedoch auch zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass der Käufer daraus gegen uns Ersatzansprüche ableiten kann. Als Force Majeure Ereignis im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere höhere Gewalt, Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen, Pandemien, Unruhen, staatliche Regelungen, Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen sowie jegliches sonstiges Ereignis ähnlicher oder nicht ähnlicher Art, das als unvorhersehbarer und vom Parteiwillen unabhängiger Umstand zu qualifizieren ist, anzusehen.

9. Eigentumsvorbehalt, Eigentumsvorbehaltssicherung

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist in diesem Falle auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.3. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter vorliegen. Die Benachrichtigung des Käufers dient dazu, dass wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

9.4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; der Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern als Dritten die Abtretung mitteilt.

9.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

9.6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9.7. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.8. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Datenschutz

10.1. Sämtliche von dem Käufer mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) werden wir ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts erheben, verarbeiten und speichern.

10.2. Die personenbezogenen Daten des Käufers, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden ausschließlich zur Abwicklung des zwischen dem Käufer und uns abgeschlossenen Kaufvertrages verwendet, etwa zur Zustellung von Waren an die von dem Käufer angegebene Adresse. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der Bestandsdaten des Käufers für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung unserer Angebote bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Käufers.

10.3. Soweit der Käufer weitere Informationen wünscht oder die von ihm ausdrücklich erteilte Einwilligung zur Verwendung seiner Bestandsdaten abrufen oder widerrufen möchte bzw. der Verwendung seiner Nutzungsdaten widersprechen möchte, kann sich der Käufer jederzeit mit uns in Verbindung setzen.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1. Auf den Vertrag und dessen Durchführung ist deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

11.2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen uns und dem Käufer. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzrecht zu verklagen.

11.3. Erfüllungsort ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unser Geschäftssitz.

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